§1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins lautet: Siegburger Turnverein 1862/92 e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist in Siegburg.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg, Reg.-Nr.: VR480 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung des Sportes sowie der Jugendarbeit, er verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahren) mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder.
2. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben.

Ehrenmitglieder können die Mitglieder werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Insbesondere ist dies der Fall nach 50-jähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte der Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

3. Der Verein gibt sich eine Ehrenordnung.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand, der die Entscheidung auf den/die Geschäftsstellenleiter/in übertragen kann. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt des Mitgliedes,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Jahresende erfolgen.
3. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen satzungsmäßige Pflichten oder die Interessen des Vereins verstößt. Insbesondere ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.

Die Möglichkeit, dass Mitglied aus wichtigem Grund auszuschließen, bleibt unberührt.

4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
§6 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Abteilungen des Vereins können neben Aufnahmegebühren und Umlagen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Abteilungsbeiträge erheben, die durch die Abteilungsversammlung festgesetzt werden. Die Höhe des Abteilungsbeitrages, Aufnahmegebühren und Umlagen sind dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
4. Alles andere regelt die Beitragsordnung.
§7 Kassenführung der Abteilungen
1. Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Abteilungskassen im Auftrage des Siegburger Turnvereins zu führen.
2. Das Geschäftsjahr der Abteilungen ist das Kalenderjahr.
3. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung der Abteilung wird regelmäßig durch zwei von der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfern/innen geprüft. Diese erstatten der Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht.
4. Der Jahresabschluss der Abteilung ist mit Prüfbericht und Beschluss der Abteilungsversammlung bis Ende Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres dem/der Schatzmeister/in des Vereins vorzulegen.
§8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang in den Vereinsheimen.

3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis zehn Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsstelle einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist von dem/der Protokollführer/in eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzende/n und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
Bildung und Auflösung von Abteilungen
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
Festlegung der Jahresrechnung
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Wahl des Vorstandes
Betätigung der Jugendvertreter/innen
Wahl der zwei Kassenprüfer/innen und eines Vertreters/in
Beschlussfassung über Ordnung und andere änderungen
Entscheidungen über die Veräußerung und Belastung des vereinseigenen Grundvermögens über einen Wert von mehr als 25.000,00 EUR.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand hat einen engeren und einen erweiterten Vorstand.

Der engere Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) zwei Beisitzer/innen, wovon ein/e Beisitzer/in Schriftführer/in ist

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, den Abteilungsleiter/innen, dem/der Jugendwart/in und dem/der Gleichstellungsbeauftragten.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Jugendwart/in wird durch die Jugendvollversammlung, die Abteilungsleiter/innen durch die Abteilungsversammlung jährlich mindestens alle drei Jahre gewählt.

Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass turnusmäßig jedes Jahr ein Teil der Vorstandsmitglieder ausscheidet und zwar:

a) nach dem 1. Jahr: Schatzmeister/in, ein/e Beisitzer/in
b) nach dem 2. Jahr: Vorsitzende/r, 2. Beisitzer/in
c) nach dem 3. Jahr: stellv. Vorsitzende/r

Der Vorstand bestellt aus den Beisitzern/innen den Schriftführer/in.

5. Für während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder hat der Vorstand bzw. die infrage kommende Abteilung das Recht, sich für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu ergänzen. In dieser Hauptversammlung ist die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorzunehmen. Die entsprechende Abteilung hat eine Neuwahl unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
7. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
8. Der engere und erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1. Ort und Tag der Sitzung
2. Namen der Anwesenden
3. Die Tagesordnung
4. Die Beschlüsse oder Angabe der Abstimmungsverhältnisse

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

10. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einrichten, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§11 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Siegburger Turnvereins nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
2.
3.4.
5.
6.
Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
Führung des Mitgliederverzeichnisses
Abschluß und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen, sowie der Pächter/Pächterinnen der verschiedenen Platzanlagen
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung (§ 9 Abs. 2)
Beschluß über Aufnahmeanträge (siehe § 4 Abs. 3)
Ausschluss aus dem Verein (§ 5 Abs. 3 und 4)
2. Der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende haben u.a. folgende Aufgaben:

1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Überwachung der Geschäftsstelle

3. Der/die Geschäftsstellenleiter/in führt auf Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Siegburger Turnvereins.
4. Der/die Schatzmeister/in hat die Aufgabe:

1.
2.
Vermögensverwaltung des Vereins und Anweisung von Zahlungen
Buchmäßige Erfassung aller Kassenvorgänge und Belegsammlungen (Führung der Kassengeschäfte)
§12 Jugend des Vereins
1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§13 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung es einstimmig beschließt. Sie ernennt drei Mitglieder zu Liquidatoren. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Siegburg; diese darf das selbe nur für Jugendpflegezwecke verwenden.
§15 Vereinsabzeichen
1. Das Vereinsabzeichen ist das Wappen der Stadt Siegburg mit der Bezeichnung “STV 1862/92”.
Die aktualisierte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2018 genehmigt und verabschiedet.